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Untervermietung in Deutschland: Der komplette Leitfaden

Gute Untervermietung beginnt nicht mit dem Inserat, sondern mit der Struktur. Dieser Leitfaden zeigt, was wirklich entscheidend ist: Erlaubnis, Vertrag, Möblierung, Kaution, Nebenkosten und sauberer Auszug.

Untervermietung Redaktion

Untervermietung sauber und vollständig dokumentieren

Vorlagen, Übergabeprotokoll, Zählerstände, Nebenkostenabrechnung und digitale Unterschrift — alles in einem Workflow.

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Stand: 14. Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

Gute Untervermietung beginnt nicht mit dem Inserat, sondern mit der Struktur. Die meisten Probleme entstehen nicht bei der Suche nach einem Untermieter, sondern später: keine saubere Genehmigung, kein klarer Untermietvertrag, unklare Nebenkosten, keine Zählerstände, keine Möbelliste und ein chaotischer Auszug.

Dieser Leitfaden richtet sich vor allem an Hauptmieter, die in Deutschland rechtssicher untervermieten wollen. Ziel ist nicht, möglichst viel Papier zu produzieren, sondern die paar Dinge richtig zu regeln, die später wirklich entscheidend sind: Erlaubnis, Vertrag, Möblierung, Kaution, Nebenkosten, Meldung und sauberer Auszug.

Was Untervermietung rechtlich überhaupt ist

Untervermietung liegt typischerweise dann vor, wenn ein Dritter Wohnraum nutzt und dafür an den Hauptmieter Mietzins zahlt. Klassische Fälle sind das freie Zimmer in der WG, die Zwischenmiete während eines Auslandsaufenthalts oder die teilweise Weitergabe einer größeren Wohnung. Der Berliner Mieterverein beschreibt Untervermietung als ein entgeltliches Wohnverhältnis, in dem der Untermieter einen eigenen, vom Haushalt des Hauptmieters unabhängigen Haushalt führt, auch wenn Küche oder Bad gemeinsam genutzt werden.

Wichtig ist: Nicht jede zusätzliche Person in der Wohnung ist automatisch ein Untermieter. Ehegatten, Kinder und Eltern sind grundsätzlich keine klassischen Fälle der Untervermietung. Auch Besuch ist nicht automatisch erlaubnispflichtig; nach Darstellung des Berliner Mietervereins darf Besuch in der Regel mehrere Wochen bleiben. Bei Lebensgefährten solltest du die Zustimmung des Vermieters aber trotzdem einholen, auch wenn sie im Regelfall erteilt werden muss.

Brauche ich für die Untervermietung immer die Erlaubnis des Vermieters?

Der Grundsatz ist eindeutig: Ohne Erlaubnis des Vermieters darfst du den Gebrauch der Wohnung keinem Dritten überlassen. Das steht in § 540 BGB. Für Wohnraum kommt dann § 553 BGB hinzu, und genau dort liegt der wichtigste Unterschied: Für die vollständige Weitergabe der ganzen Wohnung brauchst du zwar ebenfalls die Zustimmung, hast darauf aber grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch. Für die teilweise Untervermietung kann dagegen ein echter Anspruch auf Erlaubnis bestehen, wenn nach Abschluss des Hauptmietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht.

Ein berechtigtes Interesse ist weiter, als viele denken. Dazu zählen nach der Rechtsprechung und nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes nicht nur akute Notlagen, sondern auch einleuchtende persönliche oder wirtschaftliche Gründe, etwa finanzielle Entlastung, Trennung, WG-Bildung oder ein beruflich bedingter Aufenthalt anderswo. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass der Anspruch nicht schon deshalb entfällt, weil die Wohnung nicht mehr dein Lebensmittelpunkt ist.

Auch eine Einzimmerwohnung ist nicht automatisch außen vor. Der BGH hat 2023 entschieden, dass auch bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten möglich sein kann, solange der Mieter den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt. In der Praxis heißt das: Wer die Wohnung nicht komplett aus der Hand gibt, hat bessere Karten, als viele Vermieter behaupten. Mehr dazu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2023.

Wenn der Vermieter die Erlaubnis für die gesamte Wohnung verweigert, gibt dir § 540 BGB grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Einen Anspruch auf Zustimmung wie bei der teilweisen Untervermietung gibt es dort aber regelmäßig nicht.

So beantragst du die Erlaubnis richtig

Gesetzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Praktisch solltest du die Erlaubnis aber immer schriftlich oder mindestens per E-Mail beantragen und dir auch schriftlich bestätigen lassen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, im Antrag die Person konkret zu benennen — also Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum — und den Grund für die Untervermietung zu skizzieren. Wer an Touristinnen oder Touristen untervermieten will, muss das ausdrücklich erklären.

Mustersatz Erlaubnisanfrage „Hiermit bitte ich um Zustimmung zur teilweisen Untervermietung des Zimmers [Bezeichnung] in der Wohnung [Adresse] an Frau/Herrn [Name, Geburtsdatum] ab dem [Datum]. Mein berechtigtes Interesse besteht in [kurze Begründung, z. B. finanzielle Entlastung / berufliche Abwesenheit / WG-Gründung]. Ich selbst werde die Wohnung weiterhin teilweise nutzen.”

Kurz, konkret und personengebunden ist hier besser als lang und schwammig.

Wann der Vermieter ablehnen darf

Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht beliebig verweigern. Nach § 553 BGB kommt eine Ablehnung vor allem dann in Betracht, wenn in der Person des vorgesehenen Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder die Untervermietung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Berliner Mieterverein weist außerdem darauf hin, dass diese Gründe überprüfbar sind und der Anspruch notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Wichtig für die Praxis: Die Erlaubnis ist oft personengebunden. Wenn der Vermieter Frau Müller genehmigt hat, heißt das nicht automatisch, dass du drei Monate später Herrn Becker einziehen lassen darfst. Wechselt die Person, solltest du erneut fragen.

Der Vermieter kann seine Zustimmung außerdem von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn die Untervermietung nur dann zumutbar wäre. Ein pauschaler Automatismus ist das aber nicht; die Erhöhung muss begründbar und angemessen sein.

Was passiert, wenn du ohne Erlaubnis untervermietest?

Das ist einer der größten Denkfehler in der Praxis: Viele glauben, ein unterschriebener Untermietvertrag reiche schon. Das stimmt nicht. Zwar kann der Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter im Verhältnis der beiden zueinander wirksam sein. Im Verhältnis zum Eigentümer oder Hauptvermieter schützt dich das aber nicht. Ohne vorherige Erlaubnis drohen Abmahnung und, wenn die unerlaubte Überlassung trotz Abmahnung nicht beendet wird, im Einzelfall sogar fristlose Kündigung.

Dazu kommt: Du bleibst dem Hauptvermieter gegenüber verantwortlich. § 540 Abs. 2 BGB regelt ausdrücklich, dass der Mieter für das Verschulden des Dritten beim Gebrauch der Wohnung einzustehen hat. Anders gesagt: Wenn dein Untermieter Mist baut, landest am Ende erstmal du im Feuer.

Und noch ein Punkt: Zwischen Eigentümer und Untermieter besteht normalerweise kein direkter Mietvertrag. Endet dein Hauptmietverhältnis, muss in der Regel auch der Untermieter die Wohnung räumen. Einen automatischen Anspruch, vom Untermieter zum Hauptmieter zu werden, gibt es nicht. Maßgeblich ist hier insbesondere § 546 BGB.

Die Dokumente, die du für eine saubere Untervermietung wirklich brauchst

Wer Untervermietung ordentlich regeln will, braucht nicht zehn Formulare, sondern die richtigen Unterlagen:

  1. die schriftliche Erlaubnis des Vermieters
  2. einen schriftlichen Untermietvertrag
  3. eine genaue Beschreibung der untervermieteten Räume und der mitbenutzten Gemeinschaftsflächen
  4. bei möblierter Vermietung eine Inventarliste mit Zustandsbeschreibung
  5. ein Einzugsprotokoll mit Fotos, Zählerständen, Schlüsseln und vorhandenen Mängeln
  6. eine klare Regelung zu Nebenkosten, Vorauszahlungen, Pauschalen und Verteilschlüsseln
  7. eine Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung des Untermieters
  8. eine Kautionsvereinbarung samt Nachweis über die Anlage der Geldkaution

Was in einen guten Untermietvertrag gehört

Zwischen Hauptmieter und Untermieter gilt grundsätzlich normales Mietrecht des BGB. Ein guter Untermietvertrag trennt vier Dinge glasklar: Was wird überlassen, wie lange, zu welchem Preis und wie werden Nutzung, Nebenkosten, Einzug und Auszug dokumentiert.

Diese Punkte sollten im Vertrag immer sauber drinstehen:

  • Vertragsparteien mit vollständigen Daten
  • genaue Bezeichnung der Räume
  • Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Keller, WLAN, Waschmaschine usw.
  • Mietbeginn und ggf. Mietende
  • Grundmiete
  • Möblierungszuschlag, falls vereinbart
  • Betriebskosten: Pauschale oder Vorauszahlung
  • Kaution
  • Hausordnung
  • Übergabeprotokoll als Vertragsanlage
  • Regelung zu Schlüsseln
  • Unterschriften beider Parteien

Mustersatz Mietgegenstand „Vermietet wird das Zimmer [Bezeichnung] in der Wohnung [Adresse]. Die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur und [weitere Flächen] ist eingeschlossen.”

Mustersatz Genehmigung „Die Untervermietung erfolgt mit Zustimmung des Hauptvermieters vom [Datum] für Frau/Herrn [Name].”

Mustersatz Möblierung „Der Wohnraum wird möbliert überlassen. Art, Umfang und Zustand des Inventars ergeben sich aus Anlage 1 (Inventarliste) sowie dem Übergabeprotokoll.”

Mustersatz Übergabeprotokoll „Bei Einzug und Auszug wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Dieses dokumentiert Zustand, Möbel, Fotos, Schlüssel sowie alle erfassten Zählerstände und wird von beiden Parteien unterzeichnet.”

Kaution: Auch bei der Untervermietung nicht frei erfunden

Bei Wohnraummietverhältnissen darf die Mietsicherheit maximal drei Nettokaltmieten betragen. Ist eine Geldsumme als Kaution vereinbart, darf der Mieter in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Außerdem ist die Geldkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters und verzinslich anzulegen. Da zwischen Hauptmieter und Untermieter grundsätzlich normales Wohnraummietrecht gilt, solltest du diese Regeln auch in der Untervermietung sauber einhalten. Grundlage ist § 551 BGB.

Mustersatz Kaution „Der Untermieter leistet eine Kaution in Höhe von [Betrag] Euro. Die Zahlung kann in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen erfolgen. Die Geldkaution wird getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt.”

Nebenkosten bei Untervermietung: Genau hier verlieren viele Geld

Der teuerste Fehler bei der Untervermietung ist oft nicht der falsche Untermieter, sondern die falsche Nebenkostenklausel. Wer Strom, Gas und Wasser einfach mit einer groben Pauschale „irgendwie mit einpreist”, trägt das Verbrauchsrisiko häufig selbst.

Juristisch ist der Unterschied klar: Nach § 556 BGB können Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart werden. Nur bei Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet; bei der Pauschale gibt es grundsätzlich keine spätere Abrechnung. Wer also zu knapp pauschaliert, bleibt im Zweifel auf Mehrverbrauch sitzen.

Für umlagefähige Betriebskosten liefert die Betriebskostenverordnung den gesetzlichen Rahmen. Bei zentralen Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit zwei oder mehr Nutzeinheiten spielt zusätzlich die Heizkostenverordnung eine Rolle.

Noch wichtiger: Bei Vorauszahlungen musst du jährlich abrechnen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Verpasst du die Frist, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Mustersatz Nebenkostenabrechnung „Zusätzlich zur Grundmiete zahlt der Untermieter monatliche Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von [Betrag] Euro. Die Abrechnung erfolgt jährlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Soweit Zähler oder Unterzähler vorhanden sind, erfolgt die Verteilung nach dokumentierten Zählerständen; im Übrigen nach dem vertraglich vereinbarten Verteilungsschlüssel.”

Möblierte Untervermietung: Sonderregeln, aber kein Freifahrtschein

Bei möblierter Untervermietung musst du zwei Dinge sauber trennen: die rechtliche Sonderkonstellation und die praktische Dokumentation. Sonderregeln gelten nicht automatisch immer dann, wenn irgendwo ein Bett und ein Schrank stehen.

Besonders relevant wird es rechtlich bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den dieser überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausstattet. Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

Das ist aber ausdrücklich nicht die Standardregel für jede möblierte Wohnung. Wer eine komplett möblierte Wohnung untervermietet, sollte nicht automatisch glauben, dass alle normalen Schutzvorschriften wegfallen.

Außerdem wichtig: Der BGH hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nicht vorliegt, wenn der Hauptmieter mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen will, der über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Möblierung ist kein Freibrief für Fantasiepreise. Mehr dazu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2026.

Befristeter oder unbefristeter Untermietvertrag?

Wenn du nur vorübergehend untervermieten willst, ist ein befristeter Untermietvertrag oft sinnvoll. Aber genau hier passieren viele Formfehler. Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum ist nur wirksam, wenn ein gesetzlicher Befristungsgrund vorliegt und dieser Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird. Fehlt das, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Maßgeblich ist § 575 BGB.

Mustersatz Befristung „Das Mietverhältnis beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. Der Befristungsgrund besteht darin, dass der Hauptmieter die Räume ab dem [Datum] wieder selbst als Wohnraum nutzen wird.”

Kündigung bei Untervermietung: Was wirklich gilt

Bei unbefristeten Wohnraummietverhältnissen muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Für normale Untervermietungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen; auf Vermieterseite ist in der Regel ein berechtigtes Interesse erforderlich. Die Schriftform der Kündigung ergibt sich aus § 568 BGB.

Für die Praxis heißt das: Kündigung nie per bloßer Sprachnachricht, nie nur mündlich, nie „mal eben”. Datum, Unterschrift, Zugang und Frist müssen sauber sein.

Wohnungsgeberbestätigung: Der Punkt, den fast alle vergessen

Wer zur Untermiete einzieht, muss sich trotzdem ordnungsgemäß anmelden. Für Untermieter ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Die Wohnungsgeberbestätigung muss mindestens Name und Anschrift des Wohnungsgebers, den Eigentümer der Wohnung, Einzugsdatum, Wohnungsanschrift, die Namen aller meldepflichtigen Personen und die Unterschrift enthalten. Für die Ausstellung hast du maximal zwei Wochen nach Einzug Zeit, und der Mietvertrag allein reicht für die Anmeldung nicht aus.

So läuft eine wirklich saubere Übergabe ab

Die Übergabe ist kein Nebenschauplatz. Sie ist das Beweisstück für fast alles, was später Streit auslösen kann. Bei Einzug und Auszug sollten deshalb immer Zustand der Räume, vorhandene Möbel, sichtbare Mängel, alle Schlüssel und alle relevanten Zählerstände dokumentiert werden — idealerweise ergänzt um Fotos. Wer das am Anfang nicht sauber macht, diskutiert am Ende über Erinnerung statt über Beweise.

Die häufigsten Fehler bei der Untervermietung

Die meisten Probleme wiederholen sich immer wieder:

  • Der Vermieter wird zu spät oder zu ungenau gefragt
  • Die Erlaubnis gilt für Person A, einziehen soll aber Person B
  • Es gibt nur eine Nebenkostenpauschale, aber keine echte Abrechnungsmöglichkeit
  • Möbel werden erwähnt, aber nicht einzeln dokumentiert
  • Die Befristung ist unwirksam formuliert
  • Kündigungen werden per Chat statt schriftlich erklärt
  • Der Hauptmieter glaubt, möbliert bedeute automatisch freie Preisgestaltung
  • Der Untermieter bekommt keine Wohnungsgeberbestätigung
  • Beim Auszug fehlen Protokoll, Fotos und Endzählerstände
  • Touristisches Untervermieten wird ohne Prüfung kommunaler Zweckentfremdungsregeln gestartet

Wann du dir Hilfe holen solltest

Sobald der Vermieter die Zustimmung verweigert, eine Kündigung droht, die Nebenkostenabrechnung streitig wird oder du nicht sicher bist, ob deine Klauseln sauber formuliert sind, solltest du dir Unterstützung holen. Eine seriöse Anlaufstelle ist der Deutsche Mieterbund – Mieterverein vor Ort.

Fazit

Die perfekte Untervermietung besteht nicht aus einem Dokument, sondern aus einer Kette sauberer Schritte: Zustimmung, klarer Vertrag, transparente Möblierung, richtig geregelte Kaution, dokumentierte Übergabe, korrekte Wohnungsgeberbestätigung und eine Nebenkostenregelung, die nicht auf Hoffnung, sondern auf Zahlen basiert.

Wer diese Punkte ordentlich aufsetzt, vermeidet die meisten Konflikte schon vor dem Einzug.

Häufige Fragen zur Untervermietung

Darf ich meine ganze Wohnung untervermieten?
Nur mit Erlaubnis des Vermieters. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur vollständigen Weitergabe der ganzen Wohnung gibt es in der Regel nicht. Grundlage ist § 540 BGB.
Kann ich auch eine Einzimmerwohnung untervermieten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der BGH hat klargestellt, dass auch bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf Gestattung möglich sein kann, wenn der Mieter den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt (BGH, Pressemitteilung 13.09.2023).
Darf ich mit der Untervermietung Gewinn machen?
Spätestens seit der BGH-Entscheidung vom 28. Januar 2026 ist klar: Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung besteht nicht, wenn der Hauptmieter einen Gewinn über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus erzielen will.
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung für den Untermieter aus?
Im Regelfall der Hauptmieter. Offizielle Stellen stellen ausdrücklich klar, dass für Untermieter der Hauptmieter der Wohnungsgeber ist.
Was ist besser: Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlung?
Für eine faire und belastbare Abrechnung ist eine Vorauszahlung meist die sauberere Lösung. Die Pauschale klingt einfacher, schließt aber grundsätzlich die spätere Abrechnung aus. Maßgeblich ist § 556 BGB.
Was passiert mit dem Untermieter, wenn mein Hauptmietvertrag endet?
In der Regel muss dann auch der Untermieter die Wohnung räumen. Einen automatischen Anspruch, Hauptmieter zu werden, gibt es grundsätzlich nicht. Ausgangspunkt ist § 546 BGB.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt.

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