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Untermietvertrag: Was rein muss, was fehlt – und kostenlose Muster

Ein guter Untermietvertrag regelt genau vier Dinge: Was wird überlassen, wie lange, zu welchem Preis – und wie werden Übergabe und Nebenkosten dokumentiert. Wir zeigen, was wirklich rein muss.

Untervermietung Redaktion

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Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ein Untermietvertrag, der später im Streit landet, hat fast immer das gleiche Problem: Er ist zu kurz, zu ungenau oder fehlt in entscheidenden Punkten ganz. Dieser Ratgeber zeigt, was wirklich rein muss — und wie du die häufigsten Fehler vermeidest.

Was ein Untermietvertrag rechtlich ist

Zwischen Hauptmieter und Untermieter gilt normales Wohnraummietrecht nach dem BGB. Das bedeutet: Keine Sonderregeln, keine vereinfachten Vorschriften — außer in den wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z. B. möbliertes Zimmer in selbst bewohnter Wohnung nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wer das nicht weiß und glaubt, als Hauptmieter freier zu sein als ein normaler Vermieter, ist auf dem Holzweg.

Die Pflichtangaben: Was rein muss

Ein vollständiger Untermietvertrag braucht mindestens diese Punkte:

  • Vertragsparteien mit vollständigen Namen und Adressen
  • Genaue Beschreibung der überlassenen Räume (welches Zimmer, welche Fläche, welche Gemeinschaftsbereiche)
  • Mietbeginn, und bei Befristung: Mietende mit gesetzlichem Befristungsgrund
  • Grundmiete in Euro, Fälligkeit und Zahlungsweg
  • Nebenkosten: Pauschale oder Vorauszahlung — und wenn Vorauszahlung, dann mit Abrechnungsregelung
  • Kaution: Betrag, Zahlungsmodalitäten, Anlage (§ 551 BGB)
  • Hinweis auf Wohnungsgeberbestätigung (für die Anmeldung des Untermieters)
  • Übergabe: Verweis auf das Einzugsprotokoll als Vertragsanlage
  • Unterschriften beider Parteien

Mustersatz Mietgegenstand „Vermietet wird das Zimmer [Bezeichnung, ca. X m²] in der Wohnung [vollständige Adresse]. Mitbenutzt werden dürfen Küche, Bad, Flur und [ggf. weitere Flächen]. Die Nutzung des WLAN-Anschlusses ist [eingeschlossen / nicht eingeschlossen].”

Befristete Untermietverträge: Formfehler vermeiden

Der häufigste Fehler bei befristeten Untermietverträgen ist ein fehlender oder unklarer Befristungsgrund. Ohne wirksam vereinbarten Befristungsgrund gilt der Vertrag als unbefristet — auch wenn im Vertrag ein Enddatum steht. Der Grund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden (§ 575 BGB).

Mustersatz Befristung „Das Mietverhältnis beginnt am [Datum] und endet am [Datum], ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Befristungsgrund liegt darin, dass der Hauptmieter die Räume ab dem [Datum] wieder selbst als Wohnraum benötigt.”

Möblierte Zimmer: Was extra geregelt werden sollte

Wer möbliert untervermietet, sollte das Inventar immer in einer separaten Inventarliste als Vertragsanlage dokumentieren. Ohne Liste gibt es bei Auszug oft Streit darüber, was vorhanden war, was fehlt und in welchem Zustand die Möbel übergeben wurden.

Mustersatz Möblierung „Der Wohnraum wird möbliert überlassen. Art, Umfang und Zustand des Inventars sind in Anlage 1 (Inventarliste) und im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Möblierungszuschlag beträgt [Betrag] Euro monatlich.”

Nebenkosten klar regeln

Gerade bei Untervermietungen sind Nebenkostenstreitigkeiten häufig. Die sauberste Lösung: Betriebskostenvorauszahlung vereinbaren, jährlich abrechnen und den Verteilschlüssel vorab festlegen.

Mustersatz Nebenkosten „Zusätzlich zur Grundmiete zahlt der Untermieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von [Betrag] Euro. Die Abrechnung erfolgt jährlich nach tatsächlichen Kosten. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach [Personenzahl / Wohnfläche / Zählerstand].”

Die häufigsten Fehler beim Untermietvertrag

  • Kein schriftlicher Vertrag — nur mündlich oder per WhatsApp
  • Befristungsgrund fehlt oder ist zu vage
  • Nebenkosten pauschal ohne Abrechnungsgrundlage
  • Möbelzustand nicht dokumentiert
  • Kautionsregelung fehlt oder überschreitet drei Nettokaltmieten
  • Übergabeprotokoll nicht als Vertragsanlage erwähnt
  • Unterschriften fehlen oder sind nicht datiert

Fazit

Ein guter Untermietvertrag muss nicht lang sein — aber er muss vollständig sein. Wer die Pflichtangaben klar regelt und Befristung, Möblierung und Nebenkosten sauber dokumentiert, vermeidet die meisten Streitpunkte.

Häufige Fragen zur Untervermietung

Muss ein Untermietvertrag schriftlich sein?
Ein mündlicher Untermietvertrag ist zwar grundsätzlich wirksam, aber in der Praxis kaum beweisbar. Dauert das Mietverhältnis länger als ein Jahr, ist die Schriftform ohnehin gesetzlich vorgeschrieben (§ 550 BGB). Schriftlich ist immer besser.
Kann ich den Untermietvertrag selbst aufsetzen?
Ja. Es gibt keine Pflicht, einen Anwalt oder ein Notariat einzuschalten. Wichtig ist, dass alle wesentlichen Punkte vollständig und klar geregelt sind: Vertragsparteien, Räume, Laufzeit, Miete, Nebenkosten, Kaution, Übergabe.
Was passiert, wenn Angaben im Vertrag fehlen?
Fehlende Regelungen werden durch das gesetzliche Mietrecht ausgefüllt. Das klingt praktisch, bedeutet aber in der Praxis oft Streit darüber, was gilt. Besser ist es, klare Vereinbarungen zu treffen, als sich auf gesetzliche Auffangregeln zu verlassen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt.

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